“Lügenpack” nicht unbedingt strafbar

„Der Schutz der Ehre hat dann hinter das Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten, wenn eine konkrete Güterabwägung ergibt, dass das Interesse, die fragliche Äußerung tun zu dürfen das Interesse am Schutz der individuellen Ehre überwiegt.“ (vom 21.03.2011 von Fritz Mielert)

2011-01-14 Ablehnung Strafbefehl Beleidigung

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