Wegen Feststellung Kammerkompetenzbereich hat das Verwaltungsgericht Stuttgart – 4. Kammer – durch den vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rudisile, die Richterin am Verwaltungsgericht Müller und die Richterin am Verwaltungsgericht Burr sowie durch den ehrenamtlichen Richter Deitigsmann und die ehrenamtliche Richterin Stadelmaier
am 07.04.2011 für R e c h t erkannt:
Es wird festgestellt, dass die Erklärung und Stellungnahme zum Bahnprojekt Stuttgart 21 auf dem Plakat am IHK-Gebäude und der Abdruck des Plakats im IHK-Magazin 10/2010 rechtswidrig sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Update: Das Interesse, nicht nur der IHK-Zwangsmitglieder, an diesem Fall ist riesengroß und so war der Zuschauerraum des Verwaltungsgerichts fast voll. Die IHK Stuttgart war durch ihren Geschäftsführer Andreas Richter vertreten. Unter anderem musste er sich der Frage stellen, warum die IHK erst so kurz vor der Landtagswahl in Baden-Württemberg Werbung für Stuttgart 21 machte – denn schließlich wurde Stuttgart 21 bereits 2006 beschlossen.
Update 2: Pressemitteilung der IHK
Nr. 011/11 – 8. April 2011
IHK steht unverändert zu Stuttgart 21
Verwaltungsgericht beanstandet Banner am IHK-Gebäude
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart steht unverändert zu Stuttgart 21 und der Neubaustrecke nach Ulm. Seit gut einem halben Jahr macht die Kammer mit einem Banner am Gebäude der Zentrale in der Stuttgarter Jägerstraße diese Position der Vollversammlung deutlich. Die Positionierung der IHK für das Projekt, die Veranstaltung von zahlreichen Foren des Dialogs und des Meinungsaustauschs und die intensive sachliche und fachliche Auseinandersetzung der Kammer in ihren Medien findet bei den Mitgliedsbetrieben weiterhin große Zustimmung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in der gestrigen Verhandlung einer Klage gegen dieses Banner bestätigt, dass die IHK das Recht hat, sich für Stuttgart 21 auszusprechen und einzusetzen. Wohl aber wurde es als unzulässig erklärt, diese Position auch mittels eines Plakats zum Ausdruck zu bringen. Die IHK wird nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung prüfen, in die nächste Instanz zu gehen. Entscheidend wird dabei auch die Frage sein, ob die IHK in ihren Rechten als Interessenvertreter der Unternehmen eingeschränkt werden soll.
Die IHK ist überzeugt, dass es für ihre Mitgliedsunternehmen unverändert wichtig und notwendig bleibt, nach einer gründliche Abwägung gegenseitiger Interessen die Meinung der Wirtschaft gegenüber Politik und Gesellschaft zu vertreten und für die Positionen der Unternehmen zu werben. Dies ist ihr gesetzlicher Auftrag an. Gerade bei strittigen Themen müsse auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, die Haltung der Wirtschaft deutlich zu machen. Wenn der IHK hingegen immer dann schweigen soll, wenn die Meinung der Unternehmen besonders gefragt ist, werde das Selbstverwaltungsrecht der Wirtschaft ad absurdum geführt. Bisher habe jede politische Partei Wert auf den Rat und die Meinung der IHKs gelegt und diesen auch gerne in Anspruch genommen. Zugleich ist die IHK überzeugt, dass eine Einschränkung der Interessenvertretung auf breite Ablehnung in der Mitgliedschaft stoßen würde.
Diese Pressemitteilung steht auch auf www.stuttgart.ihk.de, Dok.-Nr. 87235.